Verpackungsgesetz Wildbret

Nur für Jäger die gewerbsmäßig Handeln?

(LJV, Pressemitteilung 12/2018) Das vom DJV in Auftrag gegebene Gutachten bestätigt, dass nur Jäger vom neuen Verpackungsgesetz betroffen sind, die gewerbsmäßig mit Wildbret handeln. Dennoch gibt es einige wichtige Dinge zu beachten.

Quelle: DJV, Verpackungsgesetz

Das neue Verpackungsgesetz, das zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, bringt auch für einige Jäger neue Pflichten mit sich. Zunächst bestanden noch erhebliche Unsicherheit darüber, wer von dem Gesetz betroffen ist. Jetzt bestätigt ein Verpackungsrechtsexperte in einem vom DJV in Auftrag gegebenen Gutachten:

Jäger, die Wildbret verpackt – etwa vakuumiert – abgeben, handeln nicht „gewerbsmäßig“, wenn sie keine Gewinne aus der Jagd erzielen. Demnach sind sie vom kommenden Verpackungsgesetz nicht betroffen und müssen sich nicht registrieren.

Vor allem land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, bei denen die Jagd ein Teil des Betriebes ist, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes. Diese Betriebe können in vielen Fällen aber sogenannte „Serviceverpackungen“ verwenden und damit die Registrierungspflicht vermeiden. Der DJV hat sein Frage-Antwort-Papier zum Thema aktualisiert. Dort finden Jäger detaillierte Antworten zur möglichen Registrierungspflicht.

Das Verpackungsgesetz löst zum Jahreswechsel die bislang geltende Verpackungsverordnung ab. Neu ist unter anderem eine Registrierungspflicht für Hersteller von verpackten Produkten. Diese müssen sich (wie bisher) an einem „dualen System“ zur Entsorgung der Verpackung beteiligen.

Was ist das Verpackungsgesetz und was wird darin geregelt?

Das neue Verpackungsgesetz löst zum 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung ab. Sowohl in der alten Verordnung, als auch im neuen Gesetz geht es um die Vermeidung, Entsorgung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Auch bisher schon mussten die Hersteller verpackter Waren für die Entsorgung ihrer Verpackungen einstehen. In der Regel erfolgt dies über die Beteiligung an einem „dualen System“ (das die Entsorgung über die gelbe Tonne oder den gelben Sack sicherstellt). Unternehmen, die unter die Verpackungsverordnung fielen bzw. das Verpackungsgesetz fallen, müssen sich an einem solchen „dualen System“ beteiligen. Dies geschieht, indem die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge bei einem dualen System „lizenziert“ wird – natürlich gegen Entgelt. Im neuen Verpackungsgesetz wird nun unter anderem ein zentrales Verpackungsregister eingeführt, in dem sich alle „Hersteller“ (das ist derjenige, der das verpackte Produkt in Verkehr bringt, z.B. ein Jäger, der gewerbsmäßig Wildbret anbietet) von verpackten Produkten registrieren müssen. Dies dient in erster Linie der Überwachung der Pflichten im Zusammenhang mit Verpackungen, insbesondere der Beteiligung an einem „dualen System“.

Wer muss sich registrieren?

Registrieren müssen sich alle „Hersteller“ von „systembeteiligungspflichtigen“ Verpackungen. Das betrifft alle, die gewerbsmäßig verpackte Waren an den Endverbraucher oder kleinere Betriebe („vergleichbare Anfallstellen“ nach § 3 Abs. 11 VerpackG) liefern. Der Kreis der beteiligungspflichtigen „Hersteller“ ist im Gesetz erst einmal sehr weit gefasst. Zum Registrierungsvorgang siehe unten.

Gibt es eine Sonderregelung für Kleinunternehmer?

Nein. Allerdings gilt das Verpackungsgesetz nur, wenn Verpackungen (bzw. verpackte Waren) „gewerbsmäßig“ in Verkehr gebracht werden. Daher fallen die meisten Jäger nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, weil sie nicht „gewerbsmäßig“ handeln: Viele Jäger, die in nicht zu großem Umfang selbst erlegtes Wild oder Wild aus dem eigenen Revier vermarkten, sind vom Verpackungsgesetz nicht betroffen. Jäger erfüllen mit der Jagd auch einen öffentlichen Auftrag und die Erlöse aus der Jagd decken den finanziellen Aufwand meistens bei weitem nicht ab. Das bestätigt nicht nur ein vom DJV in Auftrag gegebenes Gutachten, sondern (ohne dass Jäger ausdrücklich genannt werden) auch das Verpackungsregister selbst. Es stellt in seinem Frage-Antwort-Papier zum Merkmal „gewerbsmäßig“ unter anderem auf die steuerliche Einstufung ab: „Tätigkeiten, die steuerrechtlich als Liebhaberei bzw. Hobby bewertet werden und daher nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen/müssen, sind danach nicht gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG“. Nach diesen Maßstäben sind die meisten Jäger nicht von den Pflichten aus dem Verpackungsgesetz betroffen.

Wann handeln Jäger beim Verkauf von Wildbret gewerbsmäßig?

Gewerbsmäßig ist das Handeln in erster Linie, wenn es mit „Gewinnerzielungsabsicht“ erfolgt. Auch wenn ein Jäger das Wildbret verkauft, handelt er dabei meistens nicht mit der Absicht Gewinne zu erzielen, sondern wenigstens einen Teil des finanziellen Aufwands für die Jagd wieder hereinzuholen. Weil die Jagd in den allermeisten Fällen ein „Zuschussgeschäft“ ist, wird sie auch steuerlich als „Liebhaberei“ behandelt. So ärgerlich das bei der Steuer ist, beim Verpackungsgesetz ist es hilfreich. Denn die steuerliche Einordnung ist ein maßgebliches Kriterium für die Einordnung als „gewerbsmäßig“ nach dem Verpackungsgesetz. Keine Liebhaberei ist es, wenn die Jagd Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist (selbst wenn die Kosten der Jagd den Erlös aus dem Wildbretverkauf übersteigen). Auch in diesen Fällen handelt der Jäger gewerbsmäßig. Die Gewinne müssen versteuert werden, dafür können aber auch die Kosten gegengerechnet werden. Wer nur im Bereich der „Urproduktion“ tätig ist, handelt nicht „gewerbsmäßig“. Urproduktion ist die Erzeugung roher Naturprodukte. Allerdings fällt darunter bei der Jagd wohl nur die Abgabe in der Decke. Schon die Abgabe von zerwirktem Wild gilt nicht mehr als „Urproduktion“.

Ich verkaufe nur selten und nur in geringen Mengen vakuumiertes Wildbret. Falle ich unter das Verpackungsgesetz?

Ein solcher Fall fällt nicht in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes, da es sich nicht um ein „gewerbsmäßiges“ Vermarkten handelt. Die Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer (s.u.) bleibt aber trotzdem bestehen! Ich gebe Wild ausschließlich in der Decke ab, z.B. an die Gastronomie, Metzger oder Bekannte. Falle ich unter das Verpackungsgesetz? Nein, denn dabei wird kein Wildbret in Verpackungen abgegeben.

Ich gebe zwar Wildbret auch vakuumiert ab, aber nicht direkt an den Endverbraucher, sondern nur an die Gastronomie. Falle ich trotzdem unter das Verpackungsgesetz?

Grundsätzlich fällt auch diese Situation in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes, sofern die Abgabe gewerbsmäßig geschieht. Denn das Verpackungsgesetz gilt nicht nur bei der Abgabe von verpackten Produkten an den Endverbraucher, sondern auch bei der Abgabe an „ähnliche Anfallstellen“, zu denen ausdrücklich auch Gaststätten gehören (so ist es in § 3 Abs. 11 Verpackungsgesetz definiert). Auch hier kommt es aber vor allem auf das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit an.  Entscheidend ist also, wie die Jagd steuerlich eingestuft wird: Wer die Aufwendungen für die Jagd steuerlich geltend machen kann, handelt in der Regel gewerbsmäßig.

Wir sind eine Jagdpächtergemeinschaft und mehrere Mitpächter verkaufen unabhängig voneinander Wildbret. Muss sich jeder einzelne registrieren?

Auch eine solche Konstellation fällt normalerweise nicht in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes, da es sich nicht um eine „gewerbsmäßige“ Abgabe handelt.

Ich betreibe Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft. Die Jagd ist Teil meines Betriebes, auch wenn ich damit (für sich genommen) keinen Gewinn erwirtschafte. Falle ich unter das Verpackungsgesetz?

An sich fällt zwar die Land- und Forstwirtschaft ebenso wie die Jagd nicht unter den Begriff des „Gewerbes“ nach der Gewerbeordnung, weil es sich um „Urproduktion“ handelt. Eine Gewerbeanmeldung ist dafür also nicht erforderlich. Aber schon das Zerwirken führt dazu, dass der Bereich der „Urproduktion“ verlassen wird. Dann kommt es für das Verpackungsgesetz darauf an, wie die Jagd steuerlich behandelt wird. Wenn die Aufwendungen für die Jagd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, greift in aller Regel das Verpackungsgesetz, wenn Wildbret (ebenso wie landwirtschaftliche Produkte) im Wege der Direktvermarktung abgegeben wird. Es kann aber sein, vorlizenzierte „Serviceverpackungen“ zu verwenden (siehe unten), bei denen die Kosten der Lizenzierung mit dem Verkauf der Verpackung abgegolten sind. Wenn ausschließlich „Serviceverpackungen“ verwendet werden, besteht keine Registrierungspflicht.

Was sind Serviceverpackungen? Kann ich diese verwenden und muss ich mich dann trotzdem registrieren?

Sogenannte Serviceverpackungen sind „Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen“. Darunter fallen zum Beispiel Einweggeschirr, Frischhaltefolien oder die Tüten, in denen Lebensmittel auf Wochenmärkten verpackt werden. Das vom DJV in Auftrag gegebene Gutachten kommt zum Ergebnis, dass auch Vakuumbeutel dazu zählen. Bei diesen Verpackungen gibt es die Besonderheit, dass „vorlizenzierte“ Verpackungen verwendet werden können. Der Verpackungshersteller zahlt dann für die Entsorgung einen Beitrag an das duale System. Mit dem Kaufpreis für diese Verpackungen ist dann auch die Entsorgung abgegolten. Wer zwar „gewerbsmäßig“ handelt, aber nur vorlizenzierte Serviceverpackungen verwendet, muss sich nicht registrieren. Wichtig ist dabei aber das Merkmal „beim Letztvertreiber befüllt“. Der „Letztvertreiber“ ist z.B. der Jäger, der das Wild an den Endverbraucher abgibt, aber nicht jemand der es an den Einzelhandel abgibt. Deswegen darf ein (gewerbsmäßiger) Jäger, der das verpackte Wildbret an den Einzelhandel abgibt, keine vorlizenzierten Serviceverpackungen verwenden. In diesem Fall ist eine Registrierung erforderlich. Viele Jäger nehmen beim Zerwirken, Verpacken und ggf. der weiteren Verarbeitung des Wildbrets (z.B. zu Würsten) die Hilfe eines Metzgers in Anspruch und bezahlen diesen für diese Dienstleistung. Nach Auffassung des DJV ist dies zulässig, da keine Abgabe erfolgt (jedenfalls wenn das Wildbret vollständig wieder zurückgenommen wird – in Form von Würsten oder zerwirkt und vakuumiert), der Jäger als Lebensmittelunternehmer verantwortlich bleibt und lediglich für einzelne Schritte Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Dies wird in manchen Bundesländern aber anders bewertet. Teilweise sehen die Veterinärbehörden darin eine „Abgabe“ mit der Folge, dass der Jäger kein Direktvermarkter mehr ist. Bitte informieren Sie sich daher bei ihrer zuständigen Veterinärbehörde. Aber auch wenn darin schon eine „Abgabe“ im Sinne des Lebensmittelrechts gesehen wird, kann der Metzger vorlizenzierte Serviceverpackungen verwenden, sofern die fertigen Produkte nur an Endverbraucher (z.B. Privathaushalte oder die Gastronomie), aber nicht an den Einzelhandel abgegeben werden. Zu diesem Schluss kommt ebenfalls das vom DJV in Auftrag gegebene Gutachten. Denn auch wenn (im lebensmitterechtlichen Sinn) das Wild an den Metzger schon „in Verkehr gebracht“ werden sollte, ist der Metzger (im verpackungsrechtlichen Sinn) trotzdem „verlängerte Werkbank“ des Jägers. Der Begriff des „Inverkehrbringens“ wird in den einzelnen Bereichen unterschiedlich definiert.

Wie läuft die Registrierung ab? Was kostet sie?

Die Registrierung erfolgt online unter www.verpackungsregister.de. Die Registrierung selbst ist kostenlos. Kostenpflichtig ist aber die Lizenzierung der Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden. Hierfür besteht (wenn es sich um „gewerbsmäßiges“ Inverkehrbringen handelt) die Pflicht, sich an einem „dualen System“ (es gibt mehrere Anbieter, eine Auflistung findet sich unter www.ihk-ve-register.de/inhalt/duale_systeme) zu beteiligen und darüber die Verpackungen zu lizenzieren. Mit dieser Verpackungslizenzierung werden die Kosten der Entsorgung (über die „gelbe Tonne“) abgedeckt. Die Anbieter bieten für Kleinmengen in der Regel einen jährlichen Pauschalpreis an, der meist ab etwa 30 Euro beginnt. Für sehr geringe Mengen kann es aber auch günstigere Angebote geben (ab etwa 10 Euro pro Jahr). Bei der Registrierung (oder im Anschluss) muss auch angegeben werden, an welchem dualen System sich der „Hersteller“ beteiligt. Die Registrierung selbst ist nicht sehr aufwendig. Zur Registrierung gehören insbesondere die Angabe von Name und Anschrift, Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-ID (jeweils sofern vorhanden) oder die eigene Steuernummer sowie die verwendeten Markennamen.

Ich bin schon als Lebensmittelunternehmer registriert. Reicht das aus?

Die Registrierung als Lebensmittelunternehmer (bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde, z.B. Veterinäramt) hat mit der Registrierung beim Verpackungsregister nichts zu tun. Die Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer besteht nach der EG-Verordnung 852/2004. Die Vorschriften werden in den Bundesländern unterschiedlich angewandt. In der Regel ist eine Registrierung erst erforderlich, wenn das Wild zerwirkt, aber nicht, wenn es in der Decke an Endverbraucher abgegeben wird. In einigen Bundesländern wird eine Registrierung aber für jede Form der Abgabe verlangt, auch bei der Abgabe in der Decke. Bitte informieren Sie sich über die für Sie geltenden Bestimmungen. In jedem Fall sind die Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts einzuhalten. Auch dabei gibt es im einzelnen eine unterschiedliche Handhabung der Bestimmungen durch die Behörden der Bundesländer.

Stand: 12/2018 DJV, Frage-Antwort-Papier zum Verpackungsgesetz